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Service · Aktuelles

 

Aktuelles / Urteile

BGH: Kosten für Öltankreinigung sind umlagefähig

 
Mitte November entschied der Bundesgerichtshof (BGH) dass ein Wohnraumvermieter die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf. Dabei handele es sich nicht um Instandhaltungskosten, sondern um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (Az. VIII ZR 221/08). Denn die Öltankreinigung diene nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Von daher verursache sie, weil sie in regelmäßigen Abständen durchgeführt werde, so genannte laufend entstehende Kosten im Sinne der Verordnung.
 
 
Mit Miete im Verzug: Warmwasser abgedreht
 
Ist ein Mieter mit der Miete mindestens drei Monate im Vorzug, kann der Vermieter Grundversorgungsleistungen einstellen. Der Deutsche Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Az: 7 C 131/09).
Die Mieterin lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung. Nach knapp einem Jahr zog der Lebensgefährte aus. Die Frau verfügte über kein eigenes Einkommen und geriet mit den Mietzahlungen von monatlich 760 Euro in Verzug. Ihr Vermieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau beantragte eine einstweilige Verfügung, da sie und ihre Kinder auf das Warmwasser angewiesen seien.
Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit drei Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil.
 
 
Falsche Mieterselbstauskunft, fristlose Kündigung
 
Falsche Angaben in der Selbstauskunft eines Mieters können eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Darauf weist der Deutschen Anwaltverein (DAV) hin mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts München I (AZ: 14 S 18532/08).
In seiner Selbstauskunft nannte ein Mieter sein Brutto- statt seines Nettogehalts und gab sich als fest angestellter Mitarbeiter eines angesehenen Forschungsinstituts aus, für das er jedoch nur freiberuflich tätig war. Der Mieter befand sich noch in einer Ausbildung. Wegen arglistiger Täuschung kündigte der Vermieter nach knapp zwei Jahren das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen, da er ein Interesse daran habe, die Bonität seiner Mieter zu kennen. Für die Kündigung reiche es aus, wenn der Mietvertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben aller Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter in den zwei Jahren seine Miete stets pünktlich bezahlt habe.
 
 
Wohnungseigentümer dürfen Rauchmelder vorschreiben
 
Eine Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass jeder Eigentümer in seiner Wohnung Rauchmelder einbauen muss. Die Richter des OLG Frankfurt sahen die Sachlage so, dass Rauch- und Brandmelder allen Bewohnern dienten: ein in einer Wohnung ausbrechender Brand gefährde auch die anderen Wohnungen sowie Flur und Dach (Az: 23 O 416/08).
In einigen Bundesländern sind Rauchwarnmelder mittlerweile Pflicht, in NRW müssen sie noch nicht zwangsweise in jede Wohnung eingebaut werden.
 
 
Erst Miete, dann Wohnungsschlüssel
 
Der Vermieter hat das Recht, seinem neuen Mieter so lange seine Wohnungsschlüssel vorzuenthalten, bis dieser die erste Monatsmiete überwiesen hat. Die Richter des Landgerichts Bonn sahen eine solche Klausel im Mietvertrag als rechtens an.
Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass die Miete zwar est bis zum drittten Werktag eines jeden Mietzeitraums fällig wird, der Mietvertrag dürfe darin allerdings geringfügig abweichen. Wenn der Mieter gleich am ersten Tag des Moants vor der Wohnungsübergabe zahlen müsse, sei er nicht unangemessen benachteiligt. Es überwiege das Vermieterinteresse, die Wohnung einem zahlungswilligen und
-fähigen Mieter übergeben zu wollen (Az: 6 T 25/09).
 
 
Wassereinbruch in Getränkelager: Miete darf gemindert werden
 
Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist dem Mieter zur teilweisen Rückzahlung der Miete verpflichtet, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (AZ: 23 O 416/08). Um eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches zu verhindern, muss die Miete unter Vorbehalt gezahlt worden sein, erläutern die Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte er wegen Mängeln am Mietobjekt die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche nach Regenfällen in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 Prozent mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, rund 20.000 Euro zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte sei eine Mietminderung von 25 Prozent angemessen.
 


Hochbetagte genießen besonderen Kündigungsschutz
 
Wenn der Auszug einer hochbetagten Mieterin (in diesem Fall mit einem Alter von 99 Jahren) ihren Gesundheitszustand verschlechtern würde, dann darf der Vermieter die Wohnung nicht räumen lassen. Einen solchen Räumungsschutz gebe es gemäß den Richtern des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur bei Lebensgefahr. Vielmehr erstrecke sich dieser Schutz auch auf die mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Die betagte Frau ist schwerbehindert und leidet an einer leichten Demenz. Wegen Mietrückständen sollte ihre Wohnung seit zwei Jahren geräumt werden, worüber sie vom Vermieter auch entsprechend informiert wurde. Sie sah sich jedoch nicht nach einer neuen Bleibe um.
Das muss sie nunmehr auch nicht: Das Landgericht Berlin gab ihrem Vermieter recht, die BGH-Richter stellten sich jedoch auf ihre Seite und verwiesen den Fall wieder zurück an die Berliner Richter (Az: 1 ZB 11/09).
 
 

Redaktion: Sprachgut – Agentur für Immobilienkommunikation, Bernhard Hoffmann